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Wesentliche politische Veränderungen für Direktinvestitionen in Indien

Im Laufe des letzten Jahres wurde eine Reihe von Gesetzesentwürfen verabschiedet, die verschiedene bedeutende Geschäftszweige in Indien für umfangreichere Direktinvestitionen (engl. foreign direct investment, FDI) öffnen. In vielen Fällen wird mit den neuen Regelungen die Notwendigkeit einer vorherigen Investitionsgenehmigung durch die indischen Behörden obsolet.

Darüber hinaus wurde die Definition von „Kontrolle” ausgeweitet, wodurch sich die individuelle Festsetzung von branchenspezifischen Obergrenzen sowie Beschränkungen der Investitionstätigkeit im Einzelhandel für ausländische Direktinvestoren und institutionelle Investoren relevant sein kann.

Wege und Formen von Direktinvestitionen

Üblicherweise fallen ausländische Investitionen unter eine der folgenden Prozesskategorien:

  • Offizielle Genehmigung, sofern die betreffende Branche eine vorherige offizielle Genehmigung durch die zuständige Behörde (Foreign Investment Promotion Board, FIPB) erfordert;
  • Automatische Genehmigung, sofern die betreffende Branche keine vorherige Genehmigung erfordert. In diesem Fall wird eine Eintragung verlangt, sobald die Firma eingegliedert ist und erstmalig Wertpapiere ausgegeben wurden.

Darüber hinaus können die folgenden wesentlichen Formen von Direktinvestitionen unterschieden werden:

  • Ausländische Direktinvestitionen, sofern ein ausländischer Investor Anteile oder andere Sicherheiten an einer indischen Firma erwirbt
  • Ausländische institutionelle Investitionen, sofern die Investition durch einen institutionellen Investor (z.B. Hedgefonds, Versicherungen, Anlagefonds) erfolgt, der beim SEBI (Securities and Exchange Board of India) als solcher registriert ist

Diese Unterscheidungen sind wichtig für die Interpretation der neuen gesetzlichen Regelungen, da sich die Obergrenzen und Genehmigungsprozesse je nach Branche und Investor unterscheiden.

Änderungen der Obergrenzen und Genehmigungsprozesse

Im Folgenden sind die bisherigen und überarbeiteten Gesetze für die wichtigsten Branchen gegenübergestellt:

Änderungen der Definition von „Kontrolle”

In Zukunft sieht das Gesetz eine abgewandelte Definition von „Kontrolle” vor. Vor den Änderungen war ein Unternehmen unter inländischer Kontrolle, sofern ein indischer Staatsbürger mehr als 50 Prozent der Anteile hält und dadurch mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder selbst ernennen kann. Die ausgeweitete Definition von „Kontrolle” umfasst nicht nur das Recht, einen Großteil des Vorstands zu ernennen, sondern darüber hinaus auch die Fähigkeit, über das Management bzw. die strategische Ausrichtung der Firma mittels Beteiligung, Steuerungsberechtigung, Verträgen mit Anteilseignern oder Abstimmungen selbst zu entscheiden. Die indischen Anteilseigner müssen alle diese Kriterien erfüllen, damit von einem Unternehmen unter inländischer Kontrolle gesprochen werden kann.

Diese Regelung ist von besonderer Bedeutung für die Investitionstätigkeit in Branchen, in denen eine gesetzliche Obergrenze gilt. Durch die Gesetzesänderungen kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass Unternehmen, die vormals als inländisch kontrolliert galten, nach den Änderungen als fremdgesteuert gelten und insofern nun ebenfalls Investitionsobergrenzen und andere Einschränkungen beachten müssen.

Änderungen für den Vertrieb der eigenen oder beliebiger Marken über den indischen Einzelhandel

Während die früheren Regelungen zu Direktinvestitionen je eingetragener Marke nur eine einzige ausländische Körperschaft mit Markenrechten für den Vertrieb über den Einzelhandel zuließen, können nach den neuen Regelungen sämtliche Körperschaften, die Markenanteile halten, in den Vertrieb der eigenen Marke über den indischen Einzelhandel investieren.

Darüber hinaus wurden die Genehmigungsprozesse für den Vertrieb der eigenen Marke folgendermaßen angepasst:

Nach den Änderungen von 2012 war es ausländischen Investoren über den Vertrieb der eigenen Marke hinaus mit vorheriger behördlicher Genehmigung erlaubt, bis zu 51 Prozent der Anteile eines Unternehmens zu erwerben, das im Einzelhandel tätig ist. Voraussetzung hierfür war jedoch, das von dem Gesamtinvestitionsbetrag wiederum die Hälfte in „Backend Infrastruktur” fließt. Darunter fallen beispielsweise die Bereiche Produktion, Verarbeitung, Verpackung, Vertrieb, Logistik, Designoptimierungen, Qualitätskontrollen, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Produktion. Die Änderungen von 2013 sehen vor, dass mindestens die Hälfte der ersten US$ 100 Millionen der Fremdinvestition in diese Bereiche fließen.

Darüber hinaus wurde eine frühere Regelung, die eine 30 Prozent Quote für Zulieferer aus „kleinen Branchen” forderte, aufgehoben. Firmen steht die Wahl ihrer Zulieferer nun frei, sofern die Investitionen in Maschinen und Produktionsstätten beim ersten Auftrag US$2 Millionen unterschreiten. Außerdem wurde die regionale Begrenzung von Verkaufstellen auf Ballungszentren mit mehr als einer Million Einwohner gelockert. Nach Genehmigung durch die Provinzregierung ist ausländischen Investoren nun auch der Vertrieb über den Einzelhandel in anderen Regionen möglich.

Mögliche Änderungen für das kommende Jahr

Änderungen bezüglich verschiedener Investitionsobergrenzen wurden bereits angedeutet. Es ist wahrscheinlich, dass die Obergrenzen und Investitionsverbote für institutionelle Investoren in der Rüstungsindustrie gelockert werden, um die Entwicklung moderner Militärtechnik voranzutreiben. Nachdem die ausländischen Investitionsströme in den Monaten April bis November deutlich abflauten, liegt es außerdem nahe, dass die Bereiche Business-to-Consumer E-Commerce sowie Schienen und Konstruktion in naher Zukunft weiter geöffnet werden. Zudem soll die bisherige Obergrenze für Ankäufe von Staatsanleihen durch institutionelle Investoren von einer absoluten in eine relative Grenze umgewandelt werden, die sich am Bruttoinlandsprodukt orientieren soll. Die Regierung hat bereits deutlich gemacht, dass die derzeit gültige Investitionsobergrenze von 26 Prozent für den Versicherungssektor auch für Vermittler wie Broker, Drittanbieter und Marktbeobachter gilt.

In jedem Fall sollten sich ausländische Investoren vor einer Investition in regulierte Branchen genauestens über die geltenden Investitions- und Compliance-Regelungen in Indien informieren. Laut einer Studie der Weltbank gilt Indien trotz der gelockerten Investitionsbeschränkungen noch immer als eines der schwierigsten Länder, um ein Unternehmen zu gründen und im Markt zu bestehen. Daher sollten sich Firmen oder Privatpersonen, die eine Investitions- oder Geschäftstätigkeit in Indien in Erwägung ziehen, bereits im Vorfeld professionell beraten lassen.

Bei Fragen zu Wirtschaftsthemen, Steuern, Buchhaltung und Unternehmensgründungen in Asien kontaktieren Sie bitte:

Fabian Knopf, Sr. Associate, Co-Head of German Desk, Dezan Shira & Associates Fabian.Knopf@dezshira.com

Silke Neugebohrn, Sr. Associate, Co-Head of German Desk, Dezan Shira & Associates
Silke.Neugebohrn@dezshira.com

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